Verein für Gemeinwohl und Gemeinsinn
Mit Sitz in St.Gallen
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Verein für Gemeinwohl und Gemeinsinn besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen.
2. Zweck
Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise die Förderung des Gemeinwohls und des Gemeinsinns im Sinne einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Gesellschaft, die fähig und kompetent ist, die Herausforderungen anzugehen.
Zur Erreichung dieser Ziele initiiert der Verein eigene Projekte oder unterstützt Vorhaben, die der Erreichung dieser Ziele dienen. Die entsprechenden Projekte können in der Schweiz oder im Ausland realisiert werden. Ein Engagement im Ausland kommt allerdings nur im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in Frage und untersteht einer engen externen Kontrolle.
Der Zweck des Vereins Gemeinsinn und Gemeinwohl kann durch kulturelle, soziale und publizistische Projekte gefördert werden, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Entsprechend können diese auch vom Verein für Gemeinwohl und Gemeinsinn unterstützt werden.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Verein ist befugt, Zuwendungen aller Art, insbesondere für die Verwendung in bestimmten Projekten, entgegenzunehmen.
Der Verein kann Kooperationen eingehen zur Förderung des Zweckes, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt wird. Kooperationen sind der Generalversammlung zur Genehmigung mit einfachem Mehr vorzulegen.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person kann werden, wenn auf eine Wahrnehmung des Stimmrechts bewusst verzichtet wird.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Abschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann diesen anfechten und an die Generalversammlung rekurrieren.
Die Generalversammlung entscheidet nach erfolgter Diskussion mit einfachem Mehr.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht zur persönlichen Argumentation an der Versammlung. Die Redezeit kann durch den Vorstand limitiert werden auf mindestens 10 Minuten. Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Stimmrecht in der Versammlung.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
8. Die Generalversammlung/Jahresversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder spätestens drei Wochen im Voraus schriftlich vom Vorstand eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes und des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Rechnungsrevisoren / Revisorinnen
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Behandlung der Ausschlussrekurse
Alle übrigen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Die Generalversammlung findet in Präsenz statt. Bei ausserordentlichen Lagen kann der Vorstand eine briefliche oder digitale Durchführung beschliessen.
Die Anpassung der Statuten kann nur in Präsenz oder brieflich erfolgen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Versammlung erfolgen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Kassier / der Kassierin und dem Aktuar / der Aktuarin. Maximal besteht der Vorstand aus sieben Personen.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des direkt gewählten Präsidiums selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Entscheidungen des Vorstandes sind mit einem einfachen Mehr der Sitzungsanwesenden gültig. Bei gleicher Stimmzahl gibt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Dies gilt für sämtliche Formen der Beschlussfassung.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen, von denen mindestens eine Person kein Vereinsmitglied sein darf, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten / der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Wird die Abstimmung brieflich durchgeführt, so gelten drei Viertel der eingegangenen rechtsgültigen Stimmabgaben als erforderliches Mehr. Der Vorstand als Gesamtgremium protokolliert und überwacht die Feststellung der eingegangenen Abstimmungsunterlagen, deren Rechtsgültigkeit und das Ergebnis. Die Öffnung der Stimmumschläge erfolgt erst nach Feststellung der Anzahl eingegangener Abstimmungsunterlagen. Vereinsmitglieder haben das Recht die Teilnahme an der Feststellung zu verlangen. Der Vorstand legt die Meldefrist und Form mit der Ansetzung der brieflichen Abstimmung fest.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen fällt an den Verein Saiten, St. Gallen. Sofern der Verein Saiten bei Beendigung der Liquidation nicht mehr existieren sollte oder nicht mehr steuerbefreit ist, fällt das Restvermögen an eine andere steuerbefreite Organisation oder juristische Person mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung und Sitz in der Schweiz, oder an das Gemeinwesen.
Wird die Auflösung des Vereins verlangt, so ruft der Vorstand zu Eingabe von Anträgen zur Benennung von Liquidatoren vor. Er kann der Versammlung selber Liquidatoren vorschlagen.
Der Vorstand klärt im Vorfeld zur Auflösungsversammlung verbindlich ab, ob der Verein Saiten als Empfänger des Reinvermögens in Frage kommt. Ist dies nicht der Fall, legt er der Auflösungsversammlung eine Auswahl von bis zu drei alternativen Empfängern des Reinvermögens vor. Den Mitgliedern kommt das Vorschlagsrecht für weitere Empfänger zu.
Die Versammlung entscheidet mit absolutem Mehr für einen Empfänger. In der Abstimmung können mehrere Stimmen abgegeben werden. Es werden bei Bedarf mehrere Abstimmungsgänge durchgeführt. Stehen mehr als drei Vorschläge zur Abstimmung, so gehen nur die drei Vorschläge mit den meisten Stimmen in die nächste Runde, bei Stimmengleichheit werden die entsprechenden Vorschläge allesamt in die nächste Runde genommen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom September 2021 und treten am 24. Februar 2023 in Kraft.
Die Präsidentin
Susanne Ganzoni
Der Aktuar
Martin Arnold